Satzung der Grafschaft Schwarz-Gelb e.V.


Inhalt


§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

a)

Der Verein trägt den Namen „Grafschaft Schwarz – Gelb e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve unter der Nr. VR 1290 eingetragen und hat seinen Sitz in Moers.

b)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden und im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Auszahlungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c)

Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit und der Kameradschaft, Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen (Treffen, Fanclubfeiern, etc.), sowie das Streben nach Toleranz und Kontaktpflege zu Anhängern anderer Vereine.

Als Fanclub des „B.V. Borussia 09 e.V.” verwirklicht der Fanclub den Satzungszweck, insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Werbung für den BVB 09, regelmäßige Besuche der Heimspiele, gelegentliche Begleitung der Lizenzspieler des BVB 09 zu Auswärtsspielen und positive Beeinflussung der Zuschauer durch eigenes vorbildliches Verhalten.

d)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  1. Aktive Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

Zu 1.

Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die unbescholten sind. Ein Mindestalter fürdie Aufnahme ist nicht erforderlich. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der Einwilligung dergesetzlichen Vertreter. Über eine vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Nach Ablauf einer halbjährigen Probezeit beschließt der Vorstand über die endgültige Aufnahme. Im Falle der Ablehnung kann keine Benennung der Gründe verlangt werden. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft von weiteren Auflagen abhängig machen oder die Probezeit verlängern.

Zu 2.

Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag einer Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zu keiner Teilnahme an Spielbesuchen oder Veranstaltungen.

 

§ 3 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der vorläufigen Aufnahme sowie der Zahlung des ersten Beitrages.

Der Jahresbeitrag ist zum 01.01. fällig.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem freiwilligen Austritt
  2. mit dem Ausschluss
  3. mit dem Tod des Mitglieds.

Zu 1.

Der Austritt aus dem Verein ist nur nach Ablauf einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Hiermit endet die Beitragspflicht.

Zu 2.

2.1. wegen Verstoßes gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vereins;
2.2. wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist und der Ausschluss angedroht wurde;
2.3. wegen unehrenhaften Verhaltens und Schädigung des Vereinsansehens;
2.4. wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Vereinsvermögens;
2.5. wegen Missbrauchs des Vereins für Zwecke, die dem § 1 b) und § 1 c) dieser Satzung widersprechen, oder dem Versuch dazu.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Sofern auf Ausschluss erkannt wird, ist dies dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Postzustellung schriftlich an den Vorstandgerichtet werden.

Erfolgt Einspruch, so beschließen die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss oder über den weiteren Verbleib des Mitglieds im Verein. Während des Einspruchs ruht die Mitgliedschaft.

Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens nach 3 Jahren die erneute Aufnahme beantragen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Ansprüche des Mitglieds an den Verein; etwaige Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleiben bestehen. Diese Bestimmung gilt nicht bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, über deren Art, Fälligkeit und Höhe die, von der Jahreshauptversammlung zu beschließende, Beitragsordnung regelt.

Ehrenmitglieder sind von der Leistung der Jahresbeitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder, die sich in sozialer Notlage befinden, Sonderregelungen erlassen.

 

§ 5 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Moers.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die ständigen Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und den Ehrenmitgliedern des Vereins. Antrags – und stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder über 16 Jahre, die Ihren Jahresbeitrag gezahlt haben, sowie Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Der Vorstand hat jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen.

Die Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Tagesordnung:

  1. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
  2. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der turnusmäßig zu wählenden Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  6. Festsetzung der Beiträge
  7. Verschiedenes

Außer der Jahreshauptversammlung findet eine Mitgliederversammlung statt:

a) Auf Beschluss des Vorstandes
b) Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens ein fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens 21 Tage vorher. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem ersten Vorsitzenden oder im Vertretungsfall dem zweiten Vorsitzenden vorzulegen.

Rechtzeitig gestellte Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, andere Anträge können durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden, soweit es sich nicht um Anträge zur Satzungsänderung handelt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Für einen Beschluss, welcher eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltet, ist eine drei viertel Mehrheit der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder notwendig. Sobald ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, wenn nichts anderes bestimmt wird.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem ersten Beisitzer
  5. dem zweiten Beisitzer

In den Vorstand kann jedes aktive Mitglied über 18 Jahre und jedes Ehrenmitglied gewählt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und setzt die Beiträge fest. Schriftliche Erklärungen des Vorstandes müssen vom ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein.

Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den ersten Vorsitzenden und denzweiten Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Falls einer von ihnen verhindert ist, tritt ein anderes Vorstandsmitglied an seine Stelle. Der Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen werden.

Der Vorstand tritt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der erste Vorsitzende oder in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.

Der erste Vorsitzende tätigt gemeinsam und in Absprache mit dem zweiten Vorsitzenden die Geschäfte des Vereins.

Der Kassenwart ist für die Kassenführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat der Jahreshauptversammlung und auf Verlangen dem Vorstand jederzeit Rechnung zu legen.

Den Beisitzern obliegt die Teilnahme an der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.

Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Um eine gewisse Kontinuität des Vereinslebens zu gewährleisten, stehen in den geraden Jahren die Ämter des ersten Vorsitzenden und des 1. Beisitzers, in den ungeraden Jahren, die des zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts und des 2. Beisitzers zur Wahl. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Wahl erfolgt geheim, Wiederwahl ist zulässig. Steht nur ein Kandidat zur Verfügung kann offen abgestimmt werden. Zur Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit muss erneut gewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so können seine Aufgaben von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen werden oder der freie Posten ist vom Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch zu besetzen.

 

§ 9 Erweiterter Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören außer den fünf Vorstandsmitgliedern:

  1. Schriftführer
  2. Webmaster
  3. Beauftragter für Auswärtsfahrten

Der Schriftführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen und führt das Mitgliederverzeichnis. Er tätigt nach Weisung des Vorstandes den Schriftverkehr und ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Schriftstücke verantwortlich. Er wird vom Vorstand ernannt.

Dem Webmaster obliegt die gesamte Organisation zur Durchführung und Überwachung der Homepage und des Internetauftritts. Er wird vom Vorstand ernannt.

Dem Beauftragten für Auswärtsfahrten obliegt nach Rücksprache mit dem Vorstand die gesamte Organisation zur Durchführung und Überwachung der selbst organisierten Auswärtsfahrten. Er wird vom Vorstand ernannt.

Die Ämter der Erweiterten Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.

 

§ 10 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben werden auf Antrag des Vorstandes oder der Jahreshauptversammlung Ausschüsse gebildet, deren Zusammensetzung und Zahl sich nach den jeweiligen Erfordernissen richtet. Die Ausschüsse können durch Akklamation gewählt werden.

Die Jahreshauptversammlung wählt grundsätzlich einen Rechnungsprüfungsausschuss, der aus zwei Kassenprüfern besteht, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben Buchführung und Kasse mindestens einmal jährlich zu überprüfen und am Ende des Geschäftsjahres über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Falls die Kassenprüfer Beanstandungen haben, sind sie verpflichtet unverzüglich bei dem ersten Vorsitzenden eine außerordentliche Vorstandssitzung zu beantragen, die vom ersten Vorsitzenden zur Klärung der Angelegenheit einberufen werden muss.

 

§ 11 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei Vereinsveranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins erleiden. Bei Beschädigungen oder ähnlichem durch Mitglieder haftet jeder selbst. Bei Beschädigungen oder ähnlichem durch Minderjährige Mitglieder haften die gesetzlichen Vertreter.

 

§ 12 Ehrenausschuss

Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, die sich unmittelbar aus dem Vereinsleben ergeben oder auf den Verein Bezug haben, sind vor einem Ehrenausschuss auszutragen. Dieser Ehrenausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Dem Ausschuss darf kein Vorstandsmitglied angehören. Der Vorsitzende wird jeweils von der Mitgliederversammlung ernannt, während jede der beiden Parteien ein Mitglied zum Beisitzer aus dem Mitgliederkreis wählt. Die Entscheidung des Ehrenausschusses ist nicht anfechtbar.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies von einer zum Zwecke der Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung satzungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

Die Versammlung ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist wegen zu geringer Beteiligung ein Beschluss nicht möglich, so wird innerhalb von drei Wochen eine neue außerordentliche Versammlung einberufen, die dann endgültig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit entscheidet.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Verwendungszweck des Vereinsvermögens, welches ausschließlich zu gemeinnützigen anerkannten Zwecken verwendet werden darf.

 

Stand: 6. November 2009